Unsere Satzung
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen F.C. Bayern Fan Club e.V. Laubach
Der Sitz des Vereins ist Laubach
2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des Fan Clubs Laubach
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Eine Aufnahme für Jugendliche ab 14 Jahre kann nur mit Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters erfolgen. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich
einzureichen ist, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Meinung
aller Gründungsmitglieder. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem
Antragsteller die Gründe hierfür Mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft kann
jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine
Schriftliche Erklärung gegenüber einen Vorstandsmitglied Ausreichend.
5. Mitgliedsbeiträge
Jahresbeitrag von 25 €
Die Mitgliedsbeiträge werden bei vorzeitigem Austreten oder eines Ausschlusses
nicht zurückerstattet.
6. Vorstand
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch
dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht aus..
- dem 1. und 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Pressewart
Vorstand im Sinne 26 BGB sind – nur – der 1. und 2. Vorsitzende je einzeln
vertretungsberechtigt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
7. Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen Angelegenheiten. Die
Mitglieder des Vorstands haben Alleinvertrettungsrecht.
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen
Mitgliederversammlung entlastet, und alle 2 Jahre finden Neuwahlen
statt.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit
keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den
folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
Der Vorstand kann Verpflichtung für den Verein nur mit Beschränkung auf das
Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
8. Bestimmungen über Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Laufe des Monats März
statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder
einberufen. Die Einberufung muss mindestens 16 Tage vor dem Termin der
Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10
Tage vor Versammlungsbeginn einzureichen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen
erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über
die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den
Ausschluss eine Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die
Entlastung des Vorstands – hier ist jeweils ein Fünftel der Mitglieder anwesend
sein muss.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, welche die Volljährigkeitsgrenze
überschritten haben.
9. Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftliche abzufassen und vom Pressewart und
einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden dem
Pressewart hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die
entsprechenden Ausfertigungen.
Laubach, den 01.10.2003
Hutzel Erwin
Gumbold Berthold
Hutzel Armin
Leichtle Helmut
Leck Manfred
Leichtle Gabi
Schmidberger Sabrina